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Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 2023

  • Aus dem Rathaus

Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 - 2028

Die Gemeinde Heroldsbach sucht für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 Schöffinnen und Schöffen. Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Heroldsbach, die sich für das Schöffenamt interessieren, können sich mit folgenden Formularen bewerben:

Bewerbungsformular Jugendschöffe
Bewerbungsformular Schöffe

Bewerbungsfrist:
Jugendschöffenwahl bis zum 10.03.2023
Schöffenwahl bis zum 31.03.2023

Das Amt des Schöffen und seine Voraussetzugen
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus.

Die Wahl der Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 - 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst erstellt die Gemeinde Heroldsbach ab Februar 2023 anhand der eingegangenen bzw. eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Heroldsbacher Bewerberinnen und Bewerber. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat gefasst.

Aus der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste der Gemeinde Heroldsbach steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.

Voraussetzungen für die Bewerbung als Schöffe

  • Deutsche Staatsbürgerschaft
  • Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz in Heroldsbach
  • gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)
  • ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)

 

Sämtliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter:
https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

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