| Nr. | Tag des Fundes | Gegenstand | Fundort |
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Die Fundsachen können vom jeweiligen Eigentümer im Rathaus (Zimmer 104) abgeholt werden.
Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder auch bei jeder Polizeidienststelle.
Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann (ggf. gegen eine Lager-/Bearbeitungsgebühr). Der Finder muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers rechnen. Amtliche Dokumente dürfen nicht übereignet werden.
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Die Fundsachen können vom jeweiligen Eigentümer im Rathaus (Zimmer 104) abgeholt werden.
Derzeit sind keine Meldungen vorhanden.
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