Informationen zur Benutzung von Geräten mit erheblichem Lärm
Dem Ordnungsamt werden in dieser Jahreszeit vermehrt Fragen von Bürgern gestellt, zu welcher Tageszeit Rasenmäher oder sonstige, erheblichen Lärm verursachende Geräte betrieben werden dürfen.
Grundsätzlich gilt erst einmal die allgemeine Nachtruhe zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle lärmverursachenden Belästigungen, die die Nachtruhe stören können, verboten.
Mit Inkrafttreten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung am 06. September 2002 wurden ergänzende Regelungen geschaffen. Diese Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten von Baumaschinen (Betonmischer) bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Rasenmäher, -trimmer, Kettensägen und Laubbläser.
Nicht betrieben werden dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr folgende Geräte:
- Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
- Heckenscheren und Motorkettensägen (tragbare)
- Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
- Vertikutierer, Schredder/Häcksler (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
- Beton- und Mörtelmischer
- Hochdruckwasserstrahlmaschinen
- Motorhacken.
Zur genannten Zeit ist ebenfalls der Betrieb von folgenden Geräten mit Umweltzeichen nicht gestattet:
- Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
- Laubsammler
Darüber hinaus ist der Betrieb von folgenden Geräten ohne Umweltzeichen nur an Werktagen von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr gestattet:
- Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
- Laubbläsern
- Laubsammlern
Auch das Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel „öffentlich bemerkbar“ sein.
Doch was nutzen alle Bestimmungen. Wichtiger wäre es, wenn jeder etwas Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und ihnen ein wenig Ruhe am späten Abend und auch zur Mittagszeit gönnen würde. Im Sinne einer guten Nachbarschaft bitten wir einerseits um die Vernunft jedes Einzelnen, sich an die genannten Ruhezeiten zu halten, andererseits auch jeden Mitbürger, etwas Toleranz dem anderen gegenüber zu zeigen. Ein freundliches Wort bewirkt erfahrungsgemäß mehr Einsicht als ein durch Einschaltung der Gemeindeverwaltung nachhaltiges gestörtes Nachbarschaftsverhältnis.
Ihr Ordnungsamt der Gemeinde Heroldsbach