Grundsteuerreform – Neue Hebesätze ab 01.01.2025

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit noch gültigen Systems der Grundsteuer, welches auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte basiert, für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodellumgesetzt.
Um eine neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer zu erhalten, wurden alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 aufgefordert, eine Grundsteuererklärung beim jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben. Für Hauseigentümer sind jetzt nur noch die Grundstücksfläche, die Wohnfläche und die Nutzfläche von Belang. Der früher festgelegte Einheitswert bzw. alte Grundsteuermessbetrag spielt für die Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025 keine Rolle mehr.
Aus der amtlichen Grundstücksfläche sowie der gemeldeten Wohn- und Nutzfläche haben die Finanzämter bis Mitte dieses Jahres für jedes Grundstück einen neuen Grundsteuermessbetrag errechnet. Jeder Grundstückseigentümer hat den neuen Grundsteuermessbetrag in einem gesonderten Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt bekommen. Dieser ist Grundlage für die spätere Berechnung der Grundsteuer. Auf die Höhe des jeweiligen Messbetrages hat die Gemeinde Heroldsbach – nach wie vor – keinen Einfluss. Dabei ist besonders erwähnenswert, dass die Gemeinde an den Messbetragsbescheid, auch wenn dieser nach Auffassung des Bescheidempfängers vom Finanzamt noch abzuändern wäre – zwingend gebunden. Soweit und solange ein Messbetragsbescheid vom zuständigen Finanzamt nicht geändert wurde, bleibt dieser zwingend Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Aus der Summe der neuen Grundsteuermessbeträge hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.09.2024 in einer separaten Hebesatzsatzung die neuen Hebesätze für die Gemeinde Heroldsbach mit 420 vom Hundert für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) und mit 210 vom Hundert für die bebauten Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 01.01.2025 festgesetzt. Ziel war es, die Neufestsetzung der Hebesätze möglichst aufkommensneutral festzusetzen. Dies war keine Selbstverständlichkeit, schließlich wurden die Hebesätze für die Grundsteuern in den letzten 20 Jahren nicht mehr angepasst und ab 2014 sogar gesenkt!
Da sich die Berechnungsgrundlagen für die Messbeträge der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gegenüber denen für die Grundsteuer B für die bebauten Grundstücke geändert haben, ergeben sich auch unterschiedliche Hebesätze.
Bei der Ermittlung der Messbeträge für die Grundsteuer A waren neben der Fläche des Grundstückes die Art der Nutzung, die Fläche der Nutzung, die Ertragsmesszahl und die Bruttogrundfläche bestimmter Wirtschaftsgebäude maßgeblich. Bei der Grundsteuer B kam es dagegen auf die Grundstücksfläche des Grundstückes sowie auf die Wohnfläche und die Fläche der Nutzung zu anderen Zwecken z. B. als Garage an.
Die neue Grundsteuer berechnet sich durch eine Vervielfältigung des Grundsteuermessbetrages mit dem neuen Hebesatz. Dies würde beispielsweise bei einem angenommenen Grundsteuermessbetrag von 100 € und dem neuen Hebesatz für die Grundsteuer B von 210 vom Hundert eine neue jährliche Grundsteuer von 210 € bedeuten (100 € GMB x 210 % Hebesatz = 210 €).
Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich Ende Oktober/Anfang November an alle Grundstückseigentümer verschickt. Diese legen dann die neue Grundsteuer für jeden Eigentümer ab dem 01.01.2025 fest.
Aufgrund eines wahrscheinlich hohen Aufkommens, bitten wir Sie kapazitätsbedingt bereits jetzt darum, etwaige Fragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid möglichst per E-Mail an steuern@heroldsbach.de zu richten.