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Wichtige Informationen zu Gartenwasserzählern

  • Aus dem Rathaus

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) wurde am 25.07.2013 verabschiedet und ist seit dem 01.01.2015 in Kraft getreten. Es bringt einige grundlegende Neuerungen mit sich, die Gebäudeeigentümer und Wohneigentümergemeinschaften unbedingt beachten sollten!

1.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32
Seit 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft also alle geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler, die seit dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden. Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohneigentümergemeinschaft. Innerhalb sechs Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden:


1. Geräteart: (Garten-) Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
2. Hersteller: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
3. Typbezeichnung: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”, beispielsweise 2015
5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet”: In der Regel der Gebäudeeigentümer


Onlineverfahren
Ein Onlineverfahren für die notwendige Dateneingabe steht auf der Homepage des Eichamtes zur Verfügung: www.eichamt.de (Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG). In eine Formularmaske mit verschiedenen Auswahlmöglichkeiten können dort die entsprechenden Angaben eingetragen werden. PDFs, die ins Formular integriert sind, geben zusätzlich Auskunft zu folgenden Themen:


• Infoblatt Anzeigepflicht § 32 MessEG
• Übersicht-Anwendungsbereich-Ausnahmen-MessEG_MessEV
• Infoblatt Kennzeichnung


Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer.


1.2 Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, nicht mehr verwendet werden Messwerte dürfen für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also nur von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.


1.3 Gemäß § 37 dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden
Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden. Darunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.


Die Meldung der Hauptwasseruhren bzw. Stromzähler wurde bereits vom Wasserzweckverband bzw. Stromnetz der Gemeinde Heroldsbach übernommen. Es sind also nur noch die privaten Zwischen- bzw. Gartenzähler zu melden, welche ab 01.01.2015 eingebaut wurden.


Wir bitten um Beachtung und weitere Veranlassung.

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