Steuern
- Grundsteuer
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Der Grundsteuer unterliegen zum einen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
- übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks.
Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Die Gemeinde Heroldsbach hat ihre attraktiven Hebesätze der Realsteuern gemäß § 4 der Haushaltssatzung wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v. H. b) für die Grundstücke (B) 330 v. H. - Gewerbesteuer
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Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.
Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.
- In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
- Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die Gemeinde Heroldsbach einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in ihrer Haushaltssatzung festgesetzt hat. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Die Gemeinde Heroldsbach hat ihre attraktiven Hebesätze der Realsteuern gemäß § 4 der Haushaltssatzung wie folgt festgesetzt:
Gewerbesteuer 360 v. H. - Hundesteuer
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Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum.Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben.
Die Gemeinde Heroldsbach hat gemäß § 5 der Hundesteuersatzung eine Hundesteuer wie folgt festgesetzt:
für den ersten Hund 50,00 € für den zweiten Hund 100,00 € für jeden weiteren Hund 100,00 € für einen Kampfhund 500,00 € für den zweiten Kampfhund 1.000,00 € für jeden weiteren Kampfhund 1.000,00 €